Um den Erstattungsanspruch möglichst effektiv zu gestalten, hat der Gesetzgeber in einem weiteren Schritt auch die Regelungen des Lieferantenregresses, die bislang dem Verbrauchsgüterkauf vorbehalten waren, auf die Rechtsbeziehung zwischen Unternehmern ausgedehnt. Nach der Neuregelung muss der letzte Käufer in der Lieferkette nunmehr kein Verbraucher mehr, sondern kann auch ein Unternehmer sein. Ob wie bisher vom Anwendungsbereich des § 445a BGB nur neu hergestellte Sachen erfasst werden und keine Einzelteile der neu hergestellten Sache, bleibt abzuwarten. Angesichts des gesetzgeberischen Ziels, dass derjenige in der Lieferkette die Kosten tragen soll, der sie verursacht hat, spricht einiges dafür, den Lieferantenregress auch bis zum Teilehersteller reichen zu lassen.
Beide Regelungen führen zu einer deutlichen Haftungsverschiebung zwischen einem Unternehmer und seinem Lieferanten. War bislang eine vertragliche Vereinbarung erforderlich, um Ein- und Ausbaukosten in der Lieferkette weiterzugeben, besteht dieser Anspruch seit dem 1. Januar 2018 kraft Gesetzes. Es ist daher dringend angeraten, entsprechende Regelungen in die Allgemeinenen Lieferbedingungen aufzunehmen. Diese begegnen aber der Schwierigkeit, dassder Gesetzgeber dem formularmäßigen Ausschluss der Neuregelung über Allgemeine Geschäftsbedingungen im B2C-Verkehr mit der eindeutigen Regelung in § 309 Nr.8 b) BGB einen Riegel vorgeschoben hat. Ob und in welchem Umfang § 309 Nr. 8 b) BGB auch im Geschäftsverkehr Wirkung entfaltet, bleibt abzuwarten. Bis dahin sollten die vertragsgestalterischen Möglichkeiten auf alle Fälle genutzt werden.
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