Am 03.05.2019 haben die Ausschüsse unter Federführung des Verkehrsausschusses dem Bundesrat empfohlen, den Regierungsentwurf der eKFV (Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften) unter Berücksichtigung verschiedener Änderungen zuzustimmen. Der Bundesrat wird dieses Thema aber wohl erst im Juni auf die Tagesordnung setzen. Der Weg hin zu einer gesetzlichen Grundlage für E-Scooter verzögert sich damit.
Zur Erinnerung: In Deutschland dürfen bisher ausschließlich Fahrzeuge, die in der Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) definierten sind, im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden. Hierrunter fallen vor allem die sog. Segways. Mit der eKFV wollte der Gesetzgeber den Weg frei machen für sog. „elektrisch betriebenen Fahrzeugen ohne Sitz und selbstbalancierenden Fahrzeugen“. Betroffen sind vor allem E-Scooter, die Teil des öffentlichen Straßenverkehr werden sollen.
Entsprechend erfasst die Verordnung Fahrzeuge, die folgende Merkmale aufweisen:
- Lenk- oder Haltestange
- Mindestens sechs bis maximal 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
- Leistungsbegrenzung auf 500 Watt (1.400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen)
- Erfüllung „fahrdynamischer“ Mindestanforderungen
In Bezug auf den Verkehrsraum, den die Fahrzeuge nutzen dürfen, wird aber anhand der Höchstgeschwindigkeit unterschieden:
- < 12km/h: Derartige Fahrzeuge dürfen auf Radwegen, nicht aber in Fußgängerzonen gefahren werden. Sie sind vergleichbar mit Fahrrädern und Tretrollern und ab dem 12. Lebensjahr freigegeben.
- > 12 km/h: Diese schnelleren Fahrzeuge müssen auf Radwegen und Radfahrstreifen fahren. Sie sind mit dem Fahrrad bzw. dem Elektrofahrrad (Pedelecs) vergleichbar und ab dem 15. Lebensjahr freigegeben.
Zusätzlich wird ein neuer Versicherungsnachweis in Form einer klebbaren Versicherungsplakette eingeführt, der speziell zur Anbringung an Elektrokleinstfahrzeugen konzipiert wurde. Es besteht aber keine Zulassungspflicht.