Kündigung von gewerblichen Grundversorgungsverträgen

Kündigung von gewerblichen Grundversorgungsverträgen

Die Grundversorgung nach § 36 EnWG ist ein Stützpfeiler der der deutschen Energieversorgung. Sie dient der Umsetzung der Versorgungssicherheit, die als oberstes Gesetzesziel in § 1 EnWG festgeschrieben ist.

Überschreiten der 10.000 KW-Grenze aus § 3 Nr. 22 EnWG

Im kleingewerblichen Bereich ist die Grundversorgung einer Verbrauchsgrenze von 10.000 KW unterworfen. Überschreitet der Haushaltskunde, der den bezogenen Strom oder das bezogene Gas für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke einsetz, diese Schwelle, steht ihm kein Anspruch auf Grundversorgung mehr zu. Das Grundversorgungsverhältnis endet dann nicht automatisch, sondern es wandelt sich vielmehr in einen Sonderkundenvertrag zu den Bedingungen der StromGVV (sog. Normsonderkundenvertrag) um.

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses bei Überschreiten der 10.000 KW-Grenze

Dieser Normsonderkundenvertrag kann nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 Strom-/GasGVV mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Zwar beschränkt die Norm das Kündigungsrecht des Grundversorgers in  § 20 Abs. 2 S. 1 Strom-/GasGVV auf die Fälle des § 36 Abs. 1 S. 2 EnWG, also auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit:

Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.

Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 S. 2 Strom-/GasGVV bei nachträglichem Wegfall des Grundversorgungsanspruchs

Nach richtiger Sichtweise ist die Einschränkung des § 20 Abs. 1 S. 2 Strom-/GasGVV aber auf Sachverhalte, in denen die 10.000 KW-Grenze überschritten wird, nicht anwendbar.  Würde man die Kündigungsmöglichkeit nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 S. 2 Strom-/GasGVV einschränken, würde man dem Normsonderkunden einen Schutz zukommen lassen, der ihm – weil er keinen Anspruch auf Grundversorgung hat – nicht zusteht. Er gehört eben nicht mehr zu den besonders schutzbedürftigen Energiekunden der Grundversorgung. Im Übrigen würde man die Kündigungsmöglichkeit in einen Fall ausschließen, in dem der Anspruch auf Grundversorgung nachträglich entfallen ist. Dass das Grundversorgungsverhältnis nach dem Willen des Gesetzgebers aber bei nachträglichem Wegfall des Grundversorgungsanspruchs kündbar sein sollte, ergibt sich aus der Existenz des § 20 Abs. 1 S. 2 Strom-/GasGVV. Dieser Regelung hätte es sonst nicht bedurft.

Wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Versorgung bei nachträglichem Wegfall des Grundversorgungsanspruchs

Selbst wenn die Einschränkung des § 20 Abs. 1 S. 2 Strom-/GasGVV auch auf die Fäll des nachträglichen Wegfalls des Grundversorgungsanspruchs wegen Überschreiten der 10.000 KW-Grenze anwendbar ist, wäre dem Grundversorger eine Versorgung dieser Kunden zu Grundversorgungspreisen und -bedingungen wirtschaftlich nicht zumutbar. Deren Verbrauchsverhalten entspricht nämlich nicht mehr dem Verbrauchsverhalten, welches bei der Kalkulation der Grundversorgungspreise zugrunde gelegt wurde (maximale Jahresmenge von 10.000 KW).

Zur Vertiefung: