Geschäftsgeheimnisgesetz – Schutz in neuem Gewand

Geschäftsgeheimnisgesetz – Schutz in neuem Gewand

Know-how stellt regelmäßig den Kern und den Wert eines Unternehmens dar. Hierdurch grenzt sich das Unternehmen von seinen Mitbewerbern ab. Die aus dem Know-how resultierenden Wettbewerbsvorteile verlangen einen besonderen Schutz. Dies gilt nicht nur für große Konzerne, sondern vor allem auch für mittelständische Unternehmen, die ihre guten Ideen und ihr langjährig erworbenes Wissen schützen müssen

Der deutsche Gesetzgeber hat hierzu mit dem am 26. April 2019 in Kraft getretenen Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) eine neue Grundlage geschaffen. Mit ihm werden Vorgaben der EU-Richtlinie 2016/943 zum Schutz von Know-how und Geschäftsinformationen umgesetzt.

Geschäftsgeheimnisgesetz – Wechsel in der Gesetzeslage

Für den zukünftigen Umgang mit Geschäftsgeheimnissen bringt die neue gesetzliche Lage einen grundsätzlichen Wechsel mit sich: Genügte nach der Rspr. des BGH bislang ein erkennbarer subjektiver Geheimhaltungswille des Betriebsinhabers, der sich in objektiven Umständen manifestiert musste, um eine im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig sein sollte, zum Geschäftsgeheimnis zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 22. März 2018, I ZR 118/16, Rn. 28), müssen nach neuem Recht angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen werden, damit die schützenswerte Tatsache ein Geschäftsgeheimnis darstellt (vgl.  § 2 Nr. 1b) GeschGehG).

Welche Arten von Geheimhaltungsmaßnahmen konkret erfolgen müssen, hängt nach der Gesetzesbegründung von der Art des einzelnen Geschäftsgeheimnisses und den konkreten Umständen der Nutzung ab (vgl. BT-Drs 19/4724, S. 24). Maßstab sind der Wert des Geschäftsgeheimnisses, dessen Entwicklungskosten, die Natur der Informationen und die Bedeutung für das Unternehmen. Je nach Bedeutung des Geschäftsgeheimnisses für das Unternehmen kommen dann die folgenden beispielhaft vom Gesetzgeber genannten Maßnahmen in Betracht:

  • physische Zugangsbeschränkungen und Vorkehrungen
  • vertragliche Sicherungsmechanismen (Geheimhaltungsvereinbarungen).
  • technische Maßnahmen (Kennzeichnung als Geschäftsgeheimnis, Verschlüsselungen, Druck-, Speicher-, Kopier- oder Versendungsbeschränkungen digitaler Daten).
  • Erstellung allgemeiner interne Richtlinien und Anweisungen oder arbeitsvertragliche Regelungen

Die getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen sind zu dokumentieren und im Streitfall durch den Geheimnisinhaber nachzuweisen.

Reverse Engineering  von Geschäftsgeheimnissen

Die zweite große Änderung betrifft das sog. Reverse Engineering, also das Entschlüsseln von Geschäftsgeheimnissen aus Produkten durch deren Demontage und Untersuchung. Die bisherige Rechtsprechung versagte den Geheimnisschutz beim Reverse Engineering dann, wenn jeder Fachmann ohne größeren Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand zur Entschlüsselung in der Lage war. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG ist das Reverse Engineering zukünftig zulässig, wenn es nicht ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen wurde.

Auf diese grundlegenden Änderungen durch das Geschäftsgeheimnisgesetz müssen Unternehmen reagieren. Es empfiehlt sich nicht nur eine Schutzkonzept auszuarbeiten, welches im Streitfall belegt, dass intern angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen wurden. Angepasst werden müssen vielmehr auch vertragliche Vereinbarungen, allen voran die allgegenwärtigen Geheimhaltungsvereinbarungen, die nahezu jeden geschäftlichen Kontakt einleiten.